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Einwurf per Bote –
Zustellung von Kündigungserklärungen durch Botendienst

Der Einwurf per Bote einer Kündigungserklärung beim Kündigungsempfänger ist wohl nach aktueller Rechtslage in Deutschland eine der sichersten Zustellungsformen. Der Einwurf per Bote ermöglicht es der kündigenden Partei, den Zugang der Kündigung beim Empfänger jederzeit gerichtsverwertbar unter Beweis stellen zu können.

Auswirkung des Zustellungsprozesses auf die Rechtswirksamkeit des Einwurfes per Bote

Für die Rechtswirksamkeit der Zustellung (Einwurf per Bote) muss jedoch ein juristisch unangreifbarer Zustellungsprozess durchlaufen werden, der in seiner gesamten Komplexität dem einfachen Einwurf eines Briefes in einen Briefkasten bei weitem übersteigt. Dieser Zustellungsprozess sowie die dahinter gelagerte Beweiskette ist entscheidend, ob der Einwurf per Bote im Briefkasten des Kündigungsempfängers vor Gericht einem späteren Beweisantrag standhält oder nicht. Also um es kurz zu sagen, ob der Zugang der Kündigung im "Machtbereich des Kündigungsempfängers" rechtssicher erfolgt ist oder ob die Zustellung mittels Einwurf per Bote in den Briefkasten bei Gericht "hinten runter kippt".

Rechtsgrundlage für Einwurf per Bote in den Hausbriefkasten

Kündigungen, wie auch andere ähnliche Dokumente, sind rechtlich gesehen Willens­er­klärungen. Unter Abwesenden werden solche Willens­er­klä­rungen nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugehen. 

Für die Art der Zustellung durch Einwurf per Bote existiert bereits seit langem eine feste Recht­spre­chung. Eine Willens­er­klä­rung gilt dann als zugegangen, wenn sie in verkehrs­üb­licher Weise in die tatsäch­liche Verfü­gungs­gewalt (Machtbereich) des Empfängers gelangt ist und für den Kündigungsempfänger unter gewöhn­lichen Verhält­nissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Ein Brief­kasten zählt dabei zu den vom Empfänger vorge­haltenen Empfangs­ein­rich­tungen. Somit stellt der Einwurf per Bote eine legitime Zustellungsform dar. Ob die Möglichkeit der Kennt­nis­nahme durch den Empfänger bestand, ist nach den „gewöhn­lichen Verhält­nissen“ und den „Gepflo­gen­heiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf per Bote in einen Brief­kasten den Zugang sobald nach der Verkehrs­an­schauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die indivi­du­ellen Verhält­nisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechts­si­cherheit zu genera­li­sieren, schreibt Dr. Nicolai Besgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Meyer-Köring.

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Unten finden Sie weitere Links zu diesem Thema. Sie können sich auf dieser Internetseite umfangreich informieren.

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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist freibleibend und erfolgt ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Insbesondere stellt dieser Beitrag keine Rechtsberatung dar oder erfüllt einen solchen Charakter. Für die Rechtswirksamkeit der hier gemachten Aussagen wird empfohlen, einen Anwalt des Vertrauens im jeweiligen juristischen Fachgebiet zu konsultieren. 

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