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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Beförderung und Behandlung von Datenträger, EDV Bauteilen und Computer aller Art, von Dokumente und Akten, von Wertgegenständen, Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen und artverwandten Gegenständen (nachfolgend: Beförderungsgegenstände). Alle Leistungen der SecuTrans e.K., Inhaber Stefan Kiessling (nachfolgend: SecuTrans) werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB erbracht, auch wenn sie Kaufleuten erteilt werden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Vertragsschlüsse fort, einer nochmaligen Einbeziehung bedarf es nicht.

Auf die in diesen AGB aufgeführten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen wird hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeit der individuellen Vereinbarung und ggf. Versicherung höherer Haftung.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese AGB gelten für alle Aufträge im Zusammenhang mit der Beförderung und Behandlung der Beförderungsgegenstände. Hierzu zählen insbesondere auch in Abweichung von § 411 HGB und § 412 HGB selbständig zu schließende und zu vergütende Verträge über das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen sonstiger Objekte, das Verpacken, Verladen, Verstauen, Befördern, Entladen, Auspacken und die Lagerung von Objekten, über die Erhebung von Nachnahmen, über Zollbehandlungen, über Kurierdienstleistungen oder die Vermittlung und das Besorgen von Transport- und Sachversicherungen.

1.2. SecuTrans erklärt sich ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung nicht zum Transport oder zur Erbringung anderer Leistungen an Gütern bereit, von denen Gefahren für andere Güter, Personen oder die Umwelt ausgehen können. Dies gilt insbesondere auch für Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutgesetzes. Werden derartige Güter SecuTrans übergeben, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für entstehende Schäden.

1.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese AGB mit seinen Vertragspartnern z.B. dem Empfänger oder Eigentümer der Beförderungsgegenstände im Verhältnis zu SecuTrans zu vereinbaren und gegebenenfalls seinen Transportversicherer hierüber zu informieren.

1.4. Anderslautende vertragliche Bestimmungen, insbesondere die ADSp und etwaige AGB des jeweiligen Vertragspartners, gelten nicht, sofern Sie den Bestimmungen in diesen AGB zuwider laufen.

2. Angaben des Auftraggebers, Haftung für unrichtige oder unterlassene Angaben

2.1. Der Auftraggeber unterrichtet SecuTrans bei Auftragserteilung schriftlich über Adressen, Anzahl, Art und Inhalt, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert der Beförderungsgegenstände sowie die örtlichen Verhältnisse am Belegenheitsort und am Bestimmungsort.

2.2. Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, außer die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.

2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, SecuTrans Anweisungen für Not- oder Überfälle bzw. sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zur Verfügung zu stellen, um sofortiges Handeln im Bedarfsfall zu gewährleisten.

3. Unterbrechung der Transporte

3.1. Im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, Streik, terroristischen Anschlägen, Unruhen, Aufruhr oder Militäraufständen sowie unverschuldeten und unabwendbaren Ereignis (z.B. Verkehrsunfällen), bei Schadensereignissen in Folge höherer Gewalt oder bei Unwettern und Katastrophen (z.B. Kernreaktorunfällen) ist SecuTrans berechtigt, die Transporte, soweit deren Ausführung behindert wird und/oder unmöglich wird, zu unterbrechen oder zweckentsprechend umzudisponieren.

3.2. Im Falle der Unterbrechung ist SecuTrans verpflichtet, das Entgelt für etwaig ersparte Löhne für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

4. Haftung

4.1. SecuTrans haftet für Güterschäden (Verlust und Beschädigung des Beförderungsgegenstands), Güterfolgeschäden (aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden), reine Vermögensschäden (solche, die nicht mit einem Güterschaden oder einem sonstigen Sachschaden zusammenhängen) sofern SecuTrans oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.

4.2. Bei Beförderungen mittels Kfz auf der Straße, per Flugzeug, per Eisenbahn, per Binnenschiff oder per Seeschiff wird nach den für diese Verkehrsmitteln geltenden Vorschriften gehaftet, sofern und soweit zwingend Anwendung finden.

4.3. Bei Auslandsaufträgen ist SecuTrans beim Einsatz von Dienstleistern zur Vereinbarung von deren üblichen Geschäftsbedingungen befugt. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Dienstleister verursacht wird, bestimmt sich die Haftung nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.Eine weitergehende Haftung für SecuTrans besteht nur, falls und soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.

4.4. SecuTrans ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmer zu bedienen, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a GewO sind. Sofern ausländische Dienstleister keine Genehmigung nach § 34a GewO innehaben, ist SecuTrans verpflichtet, auf die Erfüllung gleichwertiger Ausbildungs- und Sicherheitsstandards zu achten.

5. Haftungsausschlüsse

5.1. SecuTrans ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, falls und soweit der Schaden durch Weisung des Auftraggeber bzw. Verfügungsberechtigten verursacht wurde.

5.2. SecuTrans ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, falls und soweit der Schaden durch Umstände verursacht wurde, die SecuTrans mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte.

5.3. Für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung von Beförderungsgegenständen durch Kriegshandlungen (im erklärten und nichterklärten Zustand), durch Bürgerkriege, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr oder Militäraufstände, Kernreaktorunfällen sowie aufgrund von höherer Gewalt und bei Katastrophen haftet SecuTrans nicht.

6. Haftungsumfang und Haftungsbeschränkungen

6.1. Soweit zwingende Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften, die bei der Beförderung per Kraftfahrzeug auf der Straße, per Flugzeug, per Eisenbahn, per Binnenschiff oder per Seeschiff zwingend gelten sowie völkerrechtliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen, haftet SecuTrans – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt:

6.1.1. Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8.33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Beförderungsgutes.

6.1.2. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat SecuTrans ohne weiteren Schadensersatz eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu leisten.

6.1.3. Für andere reine Vermögensschäden, die nicht aus der Überschreitung einer Lieferfrist resultieren, ist die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte Entgelt. Bei Nachnahmen ist die Haftung begrenzt auf den Nachnahmebetrag.

6.1.4. In jedem Fall ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen materiellen Wert des vom Schaden betroffenen Beförderungsgegenstands.

6.2. Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als die in diesen AGB geregelten Haftungshöchstbeträge schriftlich vereinbaren. SecuTrans besorgt die Versicherung der Beförderungsgegenstände, z.B. eine Transport- oder Lagerversicherung nur aufgrund eines schriftlichen Auftrags unter Angabe der gewünschten Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. SecuTrans wird Art und Umfang der Versicherung im Zweifel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und die Versicherung zu marktüblichen Konditionen gegen besondere Vergütung und Ersatz der Auslagen abschließen.

6.3. Die oben genannten Haftungsregelungen gelten für jeden Anspruch gegen SecuTrans, der Gegenstand des an SecuTrans erteilten Auftrages ist, gleich auf welchem Rechtsgrund der Anspruch beruht. Auf diese Bestimmungen können sich auch die Bediensteten der SecuTrans sowie diejenigen Personen berufen, für die SecuTrans haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt.

 

6.4. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse finden keine Anwendung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Sie finden weiterhin keine Anwendung falls und soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von SecuTrans oder von Erfüllungsgehilfen und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde; der Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller.

6.5. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die SecuTrans oder der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, so z.B. bei höherer Gewalt und bei unvermeidbaren Unfällen.

6.6. Art. 25 des Montrealer Übereinkommens bleibt unberührt, insbesondere gelten die vorgenannten Bestimmungen nicht als Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge.

7. Vorzeitige Vertragsauflösung

7.1. Die Vertragspartner sind zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der Eintritt solcher Umstände, die es dem kündigenden Vertragspartner unzumutbar machen, am Vertragsverhältnis festzuhalten.

7.2. Ein wichtiger Grund ist nach dem Willen der Parteien insbesondere gegeben, wenn der Versicherungsschutz der SecuTrans erlischt, die Parteien wesentliche Vertragspflichten verletzt haben, eine der Vertragsparteien gegen bestehende gesetzliche Vorschriften verstößt, eine der Vertragsparteien Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und dadurch oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, den bisherigen Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten, Zwangsvollstreckungen in das Vermögen einer Partei erfolgen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten erschweren oder unmöglich machen könnten oder über das Vermögen einer der Parteien ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde.

7.3. Wird aus einem der genannten Gründe oder aus einem sonstigen nicht ausdrücklich aufgeführten wichtigen Grund das Vertragsverhältnis von einem Vertragspartner vorzeitig beendet, so haftet der andere Vertragspartner für den dadurch entstehenden Schaden. In diesem Fall ist derjenige Teilbetrag des vereinbarten Entgelts zu bezahlen, der dem Fortschritt der Beförderung oder dem Wert der Vorbereitungshandlungen entspricht. Auslagen der SecuTrans sind in jedem Fall zu erstatten.

7.4. Der Auftraggeber stellt SecuTrans von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers geltend gemacht werden.

8. Ablieferung, Prüfungspflicht, Reklamation

8.1. Falls keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, darf die Ablieferung der Beförderungsgegenstände mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder zum Haushalt des Empfängers gehörende oder in den Räumen und vertraglich vereinbarten Empfangsräumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.

8.2. Ist bei Ablieferung am Bestimmungsort ein Schaden an Beförderungsgegenständen äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angabe der konkreten Art der Beschädigung bzw. des Verlusts in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich, spätestens jedoch 7 Kalendertage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchssteller.

9. Zahlungsvereinbarungen, Freistellung, Pfandrecht, Verjährung

9.1. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens 10 Kalendertage nach dem Zugang der Rechnung ein; einer Mahnung bedarf es zum Verzugseintritt nicht.

9.2. Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder Havariebeiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an SecuTrans insbesondere als Verfügungsberechtigte oder als Besitzer fremder Beförderungsgegenstände gestellt werden, hat der Auftraggeber der SecuTrans auf Verlangen sofort zu befreien.

9.3. SecuTrans hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche aus den diesen AGB unterliegenden Verträgen ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in der Verfügungsgewalt der SecuTrans befindlichen Beförderungsgegenständen und sonstigen Werten. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann SecuTrans nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in ihrem Besitz befindlichen Beförderungsgegenständen und Werten so viel, wie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der Auftraggeber trotz durchgeführter Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann SecuTrans die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.

9.4. Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren innerhalb eines Jahres. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis des Berechtigten vom Schaden, spätestens jedoch mit der Ablieferung der Beförderungsgegenstände. Sind die Beförderungsgegenstände nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf desjenigen Tages, an dem sie vereinbarungsgemäß hätten abgeliefert werden müssen.

10. Verbraucherschlichtungsstellen

SecuTrans nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller und SecuTrans gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der SecuTrans Erfüllungsort und dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der SecuTrans befindet, ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittebar ergebenden Streitigkeiten zuständig.

11.3. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform; auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.

11.4. Anderslautende Bestimmungen – soweit sie nicht in diesen AGB ausdrücklich niedergelegt sind – gelten nicht. Diese gilt insbesondere für die ADSp sowie etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

11.5. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung in sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

12. Anpassungen des Entgelts

Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn- , Mantel-, oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um denjenigen Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrags geändert hat, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmer e.V. (BDWS).

13. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Aufrechnung gegen das und Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts sind nur wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Einwendung zulässig.

 

Stand: 10.02.2017