Kontakt  anfrage@secutrans.org  +49 (69) 678 307 307

DIN EN ISO 9001 zertifizierte Prozesse || Jobs & Karriere

Einfuhr von Gold, Schweiz nach Deutschland,
Zoll und welche Zollbestimmungen sind zu beachten?

Die Einfuhr von Gold nach Deutschland ist an bestimmte Zollformalitäten gebunden.
SecuTrans erklärt, was beim Zoll zu beachten ist.

Grundsätzlich gilt: Wer Bargeld, gleich in welcher Währung mit einem Gesamtwert von mehr als 10.000 Euro von einem Drittland (Nicht-EU-Land) nach Deutschland verbringt, also bei der Einreise mit sich führt, muss diese Barmittel bei der zuständigen Zollstelle der EU (z.B. beim deutschen Zoll) anmelden, und das unaufgefordert.

Auskunftspflicht bei Grenzübertritt gegenüber Zoll, Polizei und andere Amtspersonen

Gegenüber dem Zoll, Polizeibeamten (nicht nur Bundespolizei) müssen immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Dies gilt auch für die Deklarierung anmeldepflichtiger Waren. Zollbeamte, aber auch Polizeibeamte dürfen grundsätzlich um Auskunft ersuchen. Wenn Sie gefragt werden, sind Sie stets umfassend auskunftspflichtig, was bedeutet, Sie dürfen nichts verschweigen! Vielmehr müssen Sie jederzeit in der Lage sein, sich zu erklären, welche Barmittel und in welcher Höhe Sie aktuell solche bei sich führen, woher diese stammen, wie die genauen Eigentumsverhältnisse sind und zu welchem Zweck Sie diese Barmittel mit sich führen.

Zählt Gold zu den Barmitteln?

Edelmetalle, wie Goldbarren oder Goldmünzen, sind seit 2018 der Kategorie der Barmitteln zugeordnet, wobei für Gold und Edelmetalle die Freigrenzen deutlich niedriger sind als die für Bargeld. Beim Grenzübertritt aus einem Drittland (also aus einem Nicht-EU-Land, wie z.B. der Schweiz) gelten Edelmetalle, wie Goldmünzen und Goldbarren, als anmeldepflichtige Waren. Und dabei liegt die Freigrenze deutlich unter den 10.000 Euro für Bargeld. Bei Einreise mit dem Auto beträgt die Freigrenze für Edelmetalle, wie Gold, nur 300 Euro, bei Einreise mit dem Flugzeug ist die Freigrenze geringfügig höher - hier liegt sie bei 430 Euro.

Zoll und Zollformalitäten für die Ausfuhr und die Einfuhr von Gold

Für Privatpersonen im Reiseverkehr genügt bei Überschreitung der Freigrenzen eine Barmittelmeldung. Hier findet das Formular 040000 Anwendung, das unaufgeforderter bei der Grenzzollstelle vorzulegen ist.  

Im gewerblichen Grenzverkehr gelten Zollformalitäten für einen Grenzübertritt immer für beide Seiten, sowohl für die Ausfuhr, wie auch für die Einfuhr.

Zollbestimmungen können von Land zu Land variieren und man ist gut beraten, sich frühzeitig und vor Reiseantritt und in jedem Fall vor dem Grenzübertritt über die geltenden Zollbestimmungen eines jeden Landes zu informieren.

Was ist für die Ausfuhr von Gold aus der Schweiz zu beachten?

Die Schweiz ist in Zollangelegenheiten oft deutlich entspannter als die deutsche Seite. So ist es als Privatperson durchaus möglich, bei der Verbringung von Edelmetallen aus der Schweiz nach Deutschland einfach beim Schweizer Zoll mündlich vorzusprechen, ohne dass es dafür weiterer Zollformalitäten bedarf. Im gewerblichen Transport wird hingegen immer eine Schweizer Ausfuhranmeldung benötigt.

Was ist bei der Einfuhr von Gold nach Deutschland zu beachten?

Bei der Verbringung von Edelmetallen über die Grenze von der Schweiz nach Deutschland sind in jedem Fall die Freigrenzen zu beachten, wie zuvor beschrieben. Als Privatperson und bei Überschreitung der Freigrenzen ist man in jedem Fall verpflichtet, am Reiseverkehrschalter des deutschen Grenzzollamtes vorzusprechen und eine entsprechende Barmittelanmeldung vorzulegen.

Im gewerblichen Verkehr ist hingegen ein Zollverfahren für die Einfuhr von Gold nach Deutschland von der Schweiz erforderlich, das sich in folgende Teilschritte gliedert:

  • Abgabe einer Zollanmeldung,
  • Annahme dieser Zollanmeldung durch die Zollstelle,
  • Überprüfung der Papiere und des Goldes (Beschau),
  • gegebenenfalls Entnahme von Mustern und Proben,
  • Fertigung eines sogenannten Zollbefundes durch die Zollstelle sowie
  • Berechnung der Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Fristsetzung für die Zahlung.

Nach Zahlung der Einfuhrabgaben (sofern solche überhaupt anfallen) wird Ihnen das Gold zur freien Verwendung überlassen. Erst jetzt endet die zollamtliche Überwachung und Sie können über das Gold in Deutschland frei verfügen.

Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer (EUST): Gold ist unter bestimmten Kriterien befreit

Anlagegold ist nach § 25c UStG, d.h. Goldbarren, Goldplättchen sowie Goldmünzen, die bestimmte Kriterien erfüllen, von der Einfuhrumsatzsteuer und von Zollabgaben befreit.

Goldmünzen hingegen, insbesondere in fremder Währung, gelten nur in wenigen Fällen als gesetzliches Zahlungsmittel, sie sind deshalb nicht grundsätzlich einfuhrumsatzsteuerfrei.

Diskreter Transport von Gold: Werttransporteur SecuTrans ist etablierter Goldtransporteur

Grundsätzlich empfehlen wir, das Zollverfahren für die Einfuhr von Gold nach Deutschland durch eine sach- und fachkundige Person, wie zum Beispiel durch einen Zollagenten durchführen zu lassen.

SecuTrans führt Zollverfahren für Goldtransporte von der Schweiz nach Deutschland, die durch SecuTrans durchgeführt werden, i.d.R. durch eigenes Fachpersonal und im eigenen Hause durch. Dadurch erhöht SecuTrans die Sicherheit des Goldes während eines Transportes.

SecuTrans zählt zu den führenden Anbietern für Sicherheitskurierdienste in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Dabei ist SecuTrans auf verdeckte Werttransporte und den Transport von Anlagegold von der Schweiz nach Deutschland, wie auch umgekehrt, von Deutschland in die Schweiz spezialisiert.

Sie interessieren sich für einen Goldtransport von der Schweiz nach Deutschland? Nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne.   
Goldtransport Schweiz / Deutschland
Senden Sie uns eine E-Mailanfrage@secutrans.org
Bundesweite Anrufannahme+49 (69) 678 307 307