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    Das Wertschutzdepot
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    Tresore und Schliessfächer
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Wertschutzdepot Schließfach:

Bankenunabhängige Schließfächer im Wertschutzdepot: Sicher auch in Krisenzeiten

Das Wertschutzdepot ist vollständig autark und unabhängig des deutschen Bankensystems.

Das Wertschutzdepot unterliegt keinen Meldepflichten oder sonstigen behördlichen Auflagen. Behörden haben keinen Zugang zu Kundendaten des Wertschutzdepots.

Schließfächer des Wertschutzdepots sind bankenunabhängig und dementsprechend von den nachfolgenden Themen nicht betroffen

Bankschließfach:

Finanzämter, Behörden und Gemeinden haben Zugang zu Konto-, Depot- und Kundendaten bei allen Banken in Deutschland

In Deutschland gibt es eine "zentrale Informationsgewalt für den Kontenabruf", der seit April 2003 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) liegt. Die BaFin gibt die Daten in gesetzlich geregelten Fällen an die auskunftssuchende Behörde weiter. Seit April 2005 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Anfragen für die Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden durch.

Außer den Finanzbehörden und in manchen Fällen auch Gemeinden, dürfen noch weitere Behörden einen Kontenabruf starten, beispielsweise:

  • Sozialdienststellen
  • Jobcenter
  • Gerichtsvollzieher
  • Staatsanwaltschaften
  • Zollbehörden
Bankschließfächer von Vollstreckungs- und Auskunftsmaßnahmen grundsätzlich mitbetroffen

Bankschließfächer sind in der Regel im System der Banken mit einem bestehenden Konto, einem Spar- oder Girokonto verknüpft. Auch wenn Banken in Unkenntnis der Schließfachinhalte sind, die Existenz eines Schließfaches würde im Falle eines Kontoabrufs durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in jedem Fall mitgeteilt. Dieser Abruf erfolgt im Falle automatisiert und ohne des Erfordernisses eines richterlichen Beschlusses.

Auch im Falle einer Kontopfändung ist ein Bankschließfach grundsätzlich mitbetroffen. 

Durch weiterführende Maßnahmen können Behörden damit auch auf den Inhalt von Bankschließfächer zugreifen, indem diese die Zwangsöffnung erwirken.

Zugang zum Schließfach verweigert: Im Krisenfall kann es zur Zwangsschließung von Banken kommen

Wie der Fall Griechenland unter Beweis gestellt hat, wenn es zu krisenhaften Zuständen oder zu einem Zusammenbruch des Wirtschafts- oder Währungssystems kommt, greifen Staaten zu drastischen Mitteln. Im Jahr 2015 wurden griechische Banken zwangsgeschlossen und die Verfügbarkeit von Bargeld an Geldautomaten drastisch eingeschränkt.

Von solchen Zwangsmaßnahmen bei Banken sind Bankschließfächer gleichermaßen betroffen, wie auch Bankkonten. Der Zugriff auf in Bankschließfächer gelagerten Vermögenswerte ist dann zwangsweise eingeschränkt oder sogar unmöglich.